Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 37 Ausbildungsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/37#abs-1 (1) Das duale Studium dauert in der Regel 43 Monate und endet mit der Laufbahnprüfung. Die Ausbildungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/37#abs-2 (2) Das duale Studium kann von der Ausbildungsbehörde über die in § 7 geregelten Fälle hinaus auf Antrag maximal sechs Monate verlängert werden, sofern der Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.